Ein Umzug kostet stets viel Geld und für manche bedeutet dies eine extreme finanzielle Belastung. Doch dies muss nicht sein, denn Empfänger von Arbeitslosengeld oder Hartz V können beim Arbeitsamt einen Zuschuss zum Umzug beantragen. Das gleiche gilt auch für alle, die einen Umzug durchführen, weil sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind und durch einen Umzug dieser entgehen möchten. Dieser Zuschuss nennt sich Umzugskostenbeihilfe.
Voraussetzungen für einen Zuschuss
Für die Beantragung und die Genehmigung einer Umzugskostenbeihilfe müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind:
- ein Umzug muss dazu in direktem Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle stehen
- bis zu einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Arbeitsaufnahme kann dieser Zuschuss gewährt werden
- die neue Arbeitsstelle muss außerhalb des sogenannten Pendelbereiches liegen. Dies ist der Fall, wenn bei einer Vollbeschäftigung die Zeit zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle zweieinhalb Stunden übersteigt
Der Zuschuss in Form einer Umzugskostenbeihilfe kann auch dann erfolgen, wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt. Auch hier ist allerdings Voraussetzung, dass der Umzug rein der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses dient. Der Zuschuss ist auch nicht beliebig hoch, sondern auf einen Maximalbetrag in Höhe von 4.500 Euro begrenzt. Zuschuss erhalten auch Auszubildende, die eine Lehrstelle antreten und außerdem beim Arbeitsamt als Bewerber für eine Ausbildungsstelle gemeldet sind.